Rechtsprechung
   ArbG Hamburg, 24.05.2017 - 24 Ca 246/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,69225
ArbG Hamburg, 24.05.2017 - 24 Ca 246/16 (https://dejure.org/2017,69225)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 24.05.2017 - 24 Ca 246/16 (https://dejure.org/2017,69225)
ArbG Hamburg, Entscheidung vom 24. Mai 2017 - 24 Ca 246/16 (https://dejure.org/2017,69225)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,69225) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (2)

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • EuGH, 06.12.2012 - C-152/11

    Ein Sozialplan darf eine geminderte Entlassungsabfindung für Arbeitnehmer

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.05.2017 - 24 Ca 246/16
    Danach kann eine Ungleichbehandlung von älteren Arbeitnehmern bei der Berechnung der Sozialplanabfindung durch ein legitimes Ziel iSv. Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG gerechtfertigt sein, wenn der Sozialplan die Gewährung eines Ausgleichs für die Zukunft, den Schutz der jüngeren Arbeitnehmer sowie die Unterstützung bei ihrer beruflichen Wiedereingliederung und eine gerechte Verteilung der begrenzten finanziellen Mittel bezweckt (vgl. EuGH 6.12.2012, C-152/11, Odar, juris).

    Wie oben ausgeführt, verstoßen die Tarifvertragsparteien mit einer solchen Regelung nicht gegen europarechtliche Vorgaben (vgl. EuGH 6.12.2012, C-152/11, Odar, juris), sondern bewegen sich innerhalb des ihnen gemäß §§ 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2, 10 Satz 2 AGG eröffneten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums (BAG 9, 12.2014, 1 AZR 102/13, juris).

  • BAG, 09.12.2014 - 1 AZR 102/13

    Sozialplan - Ungleichbehandlung wegen des Alters

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.05.2017 - 24 Ca 246/16
    Auch das BAG lässt eine weite Ausgestaltung des durch § 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2 AGG eröffneten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums unter Beachtung einer weiteren Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 10 Satz 2 AGG zu, was einen gänzlichen Ausschluss von Abfindungszahlungen für rentennahe Arbeitnehmer beinhalten kann (BAG 9, 12.2014, 1 AZR 102/13, juris).

    Wie oben ausgeführt, verstoßen die Tarifvertragsparteien mit einer solchen Regelung nicht gegen europarechtliche Vorgaben (vgl. EuGH 6.12.2012, C-152/11, Odar, juris), sondern bewegen sich innerhalb des ihnen gemäß §§ 10 Satz 3 Nr. 6 Alt. 2, 10 Satz 2 AGG eröffneten Gestaltungs- und Beurteilungsspielraums (BAG 9, 12.2014, 1 AZR 102/13, juris).

  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 537/02

    Massenentlassung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.05.2017 - 24 Ca 246/16
    Die Tarifvertragsparteien sind bei ihrer Normsetzung an die Grundrechte und damit an den Gleichheitssatz in Art. 3 Abs. 1 GG gebunden (vgl. BAG 18.9.2003, 2 AZR 537/02, juris).

    Ein Vorteil ergibt sich insbesondere dann, wenn die Betriebspartner die Ersparnis des Arbeitgebers durch die Verkürzung der Kündigungsfristen bei ihren Verhandlungen über die Höhe der Abfindung in ihre Überlegungen einstellen" (BAG, 18.9.2003, 2 AZR 537/02, juris).

  • ArbG Hamburg, 02.02.2017 - 29 BV 23/16

    Sozialplan bei der BUSS ist wirksam

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.05.2017 - 24 Ca 246/16
    Das Beschlussverfahren (Arbeitsgericht Hamburg, 29 BV 23/16) ist nicht rechtskräftig abgeschlossen.

    Die Anwendung der Tarifnorm auf die Kündigung vom 24.11.2016 ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Sozialplan unter dem Aktenzeichen 29 BV 23/16 gerichtlich angefochten wurde, worüber noch nicht rechtskräftig entschieden ist, und deshalb nicht zur Anwendung kommt.

  • BAG, 26.10.2016 - 7 AZR 140/15

    Sachgrundlose Befristung - Tarifvertrag

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.05.2017 - 24 Ca 246/16
    Etwas anderes folgt auch nicht aus der Entscheidung des BAG vom 26.10.2016 (7 AZR 140/15, juris) zur Befristungsdauer für die sachgrundlose Befristung durch Tarifvertrag.
  • BAG, 17.11.2015 - 1 AZR 938/13

    Sozialplanabfindung - Benachteiligung wegen Behinderung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.05.2017 - 24 Ca 246/16
    Der besondere Nachteil liegt dann darin begründet, dass sich bei unterstellter Arbeitslosigkeit die Dauer des Bezuges von ALG I bis zum Erreichen des Rentenbezuges und die damit einhergehenden Einkommenseinbußen individuell je nach Lebensalter und erfüllter Wartezeit gemäß §§ 236, 236 b SGB VI verlängern, wobei im Sozialplan unter § 1 Abs. 2 in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des BAG eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen (vgl. BAG 17.11.2015, 1 AZR 938/13, juris) wie auch für Frauen außer Betracht bleiben.
  • BAG, 22.10.2015 - 2 AZR 381/14

    Außerordentliche Kündigung - Strafhaft

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.05.2017 - 24 Ca 246/16
    der gesetzlich in bestimmter Weise geregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes nach einer anderen Entscheidung verlangt als die übrigen geregelten Fälle, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (vgl. BAG 22.10.2015, 2 AZR 381/14; BAG 21.2.2013, 2 AZR 433/12, juris).
  • BAG, 18.09.2003 - 2 AZR 79/02

    Massenentlassung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.05.2017 - 24 Ca 246/16
    Dieser Hinweis war deshalb ausreichend (vgl. BAG 18.03.2003, 2 AZR 79/02, juris).
  • BAG, 09.12.2015 - 4 AZR 684/12

    Teil-Unwirksamkeit eines Tarifvertrages wegen Altersdiskriminierung

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.05.2017 - 24 Ca 246/16
    Zwar sind die Regelungsbefugnisse der Tarifvertragsparteien durch entgegenstehendes zwingendes Gesetzesrecht begrenzt, wozu auch die einfachrechtlichen Diskriminierungsverbote gemäß § 1, 7 AGG fallen (vgl. BAG 9, 12.2015, 4 AZR 684/12, m.w.N., juris).
  • BAG, 21.02.2013 - 2 AZR 433/12

    Außerordentliche Kündigung - Zeitpunkt der Anhörung des Personalrats

    Auszug aus ArbG Hamburg, 24.05.2017 - 24 Ca 246/16
    der gesetzlich in bestimmter Weise geregelte Fall nach Maßgabe des Gleichheitssatzes nach einer anderen Entscheidung verlangt als die übrigen geregelten Fälle, um Wertungswidersprüche zu vermeiden (vgl. BAG 22.10.2015, 2 AZR 381/14; BAG 21.2.2013, 2 AZR 433/12, juris).
  • BAG, 13.11.2014 - 6 AZR 868/13

    Inkongruente Deckung - Zahlung über das Konto der Ehefrau

  • BAG, 21.05.2015 - 6 AZR 254/14

    Anrechnung des Unterschiedsbetrags zum bisherigen Entgelt auf den

  • LAG Hamburg, 16.11.2020 - 5 Sa 25/20

    Bindung des Landesarbeitsgerichts an die rechtliche Beurteilung durch das

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2017 - 24 Ca 246/16 - wird auch zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung des Klageantrages zu 1. nebst Hilfsantrag richtet.

    Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 24. Mai 2017 - 24 Ca 246/16 - (Bl. 319 d.A.) die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2017 - 24 Ca 246/16 - abzuändern und.

  • LAG Hamburg, 10.01.2018 - 5 Sa 80/17

    Rahmentarifvertrag für die Hafenarbeiter der deutschen Seehafenbetriebe

    Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2017 - 24 Ca 246/16 - wird zurückgewiesen.

    Das Arbeitsgericht Hamburg hat durch Urteil vom 24. Mai 2017 - 24 Ca 246/16 - (Bl. 319 d.A.) die Klage abgewiesen.

    das Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2017 - 24 Ca 246/16 - abzuändern und.

  • BAG, 24.10.2019 - 2 AZR 577/18

    Tarifvertrag - verkürzte Kündigungsfrist - Sozialplan

    Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 10. Januar 2018 - 5 Sa 80/17 - insoweit aufgehoben, wie das Landesarbeitsgericht seine Berufung gegen das den Feststellungsantrag abweisende Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg vom 24. Mai 2017 - 24 Ca 246/16 - zurückgewiesen hat.
  • ArbG Hamburg, 12.07.2017 - 27 Ca 525/16

    Konsultationsverfahren bei anzeigepflichtigen Entlassungen - Verkürzung von

    Die Kammer folgt insoweit nach eigener Prüfung den zutreffenden Ausführungen der Kammer 24 des Arbeitsgerichts Hamburg im Urteil vom 24.05.2017 (Az.: 24 Ca 246/16) und macht sich diese zu Eigen.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht